Gesetzlich ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, Sonderzahlungen zu leisten. Eine Verpflichtung kann stattdessen aus einer ausdrücklichen oder einer konkludenten Vereinbarung entstehen.
Dies können vor allem Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge sowie Gesamtzusagen des Arbeitgebers sein.
Der Anspruch kann ferner aus einer sogenannten betrieblichen Übung erwachsen. Das betrifft die gleichmäßige und regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung dauerhaftauf Dauer gewährt werden soll. In der Regel gilt, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung einen – auch einklagbaren – Anspruch begründet.
Gestaltungsmöglichkeiten
Die Frage des Zwecks der Sonderzahlung im Rahmen der Vertragsgestaltung ist von entscheidender Bedeutung. Hiervon hängt nämlich ab, welche Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere Ausschluss-, Kürzungs-, Rückzahlungs- und Stichtagsregelungen – wirksam vereinbart werden können. Die Regelungen sind daher präzise abzufassen.
Zweck von Sonderzahlungen können einerseits die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistungen oder auch die Honorierung von Betriebstreue der Arbeitnehmer sein. Eine Kombination dieser Zwecke ist möglich. Bei einer Leistung als Sonderzahlung mit Mischcharakter können sowohl Ausschluss- als auch Kürzungs-, Rückzahlungs- und Stichtagsregelungen vorgesehen werden.
Die Rechtsprechung hat an die Wirksamkeit etwa eines Freiwilligkeitsvorbehalts erhöhte Anforderungen gestellt. Arbeitgeber müssen daher die entsprechenden Formulierungen sorgfältig gestalten, um nicht unerwünscht statt einer rein freiwilligen Leistung eine Leistungspflicht entstehen zu lassen.
Für Arbeitnehmer lohnt sich die Prüfung der Vereinbarung darauf, ob auf eine vermeintlich freiwillige Leistung nicht doch ein echter Anspruch besteht.
Gleiche Aufmerksamkeit sollten beide Seiten einem etwaigen Widerrufsvorbehalt schenken.
Wirtschaftliche Zwänge lassen viele Betriebe überlegen, in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld (mehr) zu zahlen und dadurch Kosten zu sparen. Es ist also zu klären, ob und wie Sonderzahlungen abgebaut oder widerrufen werden können.
Die Einstellung von Sonderzahlungen an die Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht ohne Weiteres möglich. Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist unentbehrlich. Diese kann ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt sein, denn ein solcher verhindert bereits die Entstehung eines Anspruchs.
Ein Arbeitgeber, der im Betrieb nach allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, ist dabei aber trotz eines Freiwilligkeitsvorbehalts an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage ohne sachlichen Grund wird dadurch ausgeschlossen.
Ein Abbau von Sonderzahlungen kann auch durch den Widerruf eines – bereits entstandenen – Anspruchs erfolgen, soweit ein Widerrufsvorbehalt wirksam vereinbart wurde. Dabei darf nach der Rechtsprechung der widerrufliche Teil der Vergütung zusammen mit anderen widerruflichen Leistungen 25% der regelmäßigen Gesamtvergütung nicht überschreiten und ein etwaiger Tariflohn darf nicht unterschritten werden. Zudem müssen Art und Höhe der widerruflichen Leistung klar bestimmt sein. Die Angabe von Widerrufsgründen ist erforderlich.
Soweit keine Regelung zu einem Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt existiert, kann der Arbeitgeber einen entstandenen Anspruch des Arbeitnehmers nicht einseitig beseitigen. Dies kann dann nur durch eine (Änderungs-)Kündigung oder einvernehmliche (Änderungs-)Vereinbarung geschehen.
Davon muss seit Kurzem auch für einen Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung ausgegangen werden..
Weihnachtsgeld hat in vielen Betrieben eine lange Tradition und für die Beschäftigten eine hohe, nicht zuletzt ideelle Bedeutung. Änderungen in diesem Bereich, die für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer eine erhebliche, ja existentielle Tragweite haben können, bedürfen für eine sachdienliche Umsetzung daher intensiver und vertrauensvoller Kommunikation im Vorfeld.
Steuern/Sozialabgaben
Nicht zu vergessen ist, dass jährlich gewährtes Weihnachtsgeld als sogenannte Einmalzahlung steuerlich und sozialversicherungsrechtlich besonders behandelt wird. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können einen erheblichen Teil der Zuwendungen aufzehren.