Eltern volljähriger Kinder erhalten Kindergeld, solange diese sich in Ausbildung befinden, nicht älter als 25 sind und deren Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 8.004 Euro jährlich betragen. Dabei kann die Höhe ausbildungsbedingter Mehraufwendungen entscheidend sein.
Einkünfte des Kindes
In einem vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz verhandelten Fall hatte das Kind Einkünfte neben dem Studium. Von den Einnahmen wurden ausbildungsbedingte Mehraufwendungen abgezogen, um die Höchstgrenze von 7.680 Euro (seit 2010: 8.004 Euro) nicht zu überschreiten.
Als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zogen die Eltern die auf der Lohnsteuerkarte ihres Kindes bescheinigten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Fahrtkosten zur Uni, Ausgaben für Fachliteratur und die Kosten für ein Notebook ab. Bis auf die Kosten für das Notebook, akzeptierte das Finanzamt die Abzugsbeträge.
Abschreibungsfalle
Das Notebook für 600 Euro darf in den nächsten drei Jahren jedes Jahr nur mit je einem Drittel der Anschaffungskosten, also nur je 200 Euro, berücksichtigt werden. Aus diesem Grundeüberschritten die Einkünfte des Kindes den Höchstbetrag von 7.680 Euro. Das bereits erhaltene Kindergeld musste zurück gezahlt werden.
(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.4.2009, 1 K 1843/08).
Liegt der Anschaffungspreis nicht über EUR 410 (Stand 2010) so kann dieser im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Eine Verrechnung über mehrere Jahre entfällt, die unter Umständen ein Überschreiten der Höchstgrenze für Einkünfte und Bezüge und damit den Verlust auf Kindergeldanspruch nach sich ziehen kann.