Neues Unterhaltsrecht: Ganztagsbetreuung wegen Ganztagsarbeit?
Das neue Unterhaltsrecht wird in der Praxis erst nach und nach umgesetzt. Zahlreiche Einzelentscheidungen prägen derzeit noch das Bild. Erst allmählich wird eine gefestigte Rechtsprechung ähnliche Sicherheit bieten können, wie nach „altem“ Recht zuletzt gewohnt.
Ein betreuendes Elternteil soll nach einer Scheidung aber auch nach neuem Recht nicht verpflichtet sein, ein achtjähriges Kind in einer Ganztagsbetreuung unterzubringen, um eine Vollzeitbeschäftigung ausüben zu können. Nach einer Entscheidung des KG Berlin, Urteil v. 8.1.2009, 16 UF 149/08, steht dem der Vorrang des Kindeswohls entgegen.
Im dort behandelten Fall war die Antragstellerin als Rechtsanwalts- und Notargehilfin erwerbstätig. Der Ex-Mann arbeitete als Schlosser bei den Berliner Verkehrsbetrieben. Die 1999 eingegangene Ehe wurde im Juli 2008 geschieden.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Antragstellerin übertragen. Das gemeinsame 8-jährige Kind besuchte schon bisher den Hort bis 15.00 Uhr. Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, die Ex-Frau könne ihre Erwerbstätigkeit zeitlich ausweiten. Die Betreuung des Kindes im Hort wäre täglich bis 18 Uhr möglich.
Kindeswohl im Vordergrund
Das KG hatte die Berufung abgewiesen. Die 3-Jahres-Grenze in § 150 Abs.1 Satz 1 BGB stelle keine starre Grenze dar; der Unterhalt sei vielmehr „mindestens“ für 3 Jahre zu gewähren. Dem Gesetzgeber habe bei der Änderung des Unterhaltsrechts daran gelegen, das Wohl des Kindes zu fördern, die Eigenverantwortlichkeit nach der Ehe zu stärken und das Unterhaltsrecht zu vereinfachen.
Maß der Fremdbetreuung
Für eine Verpflichtung der Eltern, ihr Kind von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr von Dritten betreuen zu lassen, gebe es keine Gesetzesgrundlage. Dies wäre im Hinblick auf das Grundgesetz auch äußerst bedenklich.
Ausgangspunkt: Die ehelichen Lebensverhältnisse
Vor diesem Hintergrund könne von der Antragstellerin nicht erwartet werden, den achtjährigen Sohn ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben. Die Mutter sei während der ersten Lebenszeit des Kindes die Hauptbezugsperson gewesen, da diese die ersten drei Jahre zu Hause geblieben sei und danach nur 25 Wochenstunden gearbeitet habe.
Unmittelbare Nachteile für das Kindeswohl
Müsste die Kindesmutter nun bis 18.45 Uhr täglich arbeiten, hätte dies zur Folge, dass der Sohn, der bereits eine intakte Familienbeziehung verloren hat, in erheblichem Umfang auch auf die mütterliche Zuwendung verzichten müsste. Auch eine Befristung des Unterhalts wurde abgelehnt, da eine Prognose zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich sei. Der Senat hat die Revision zugelassen, da dies zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint.