Rechtsanwalt Helmut von Heyden

Der BGH hat in zwei Fällen darüber entschieden, ob bei der Zahlung der Miete der Samstag als Werktag anzusehen ist.

Vermieter und Mieter stritten dabei jeweils über eine Kündigung wegen verspäteter Mietzahlung. Vertraglich war vereinbart, dass die Miete spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats gezahlt werden muss. In einen Fall wurde der Mietvertrag mit dieser Klausel 1978 abgeschlossen. In dem anderen Fall wurde die Vereinbarung erst nach Inkrafttreten des § 556b Abs. 1 BGB im Jahr 2006 getroffen; dort ist bestimmt, dass die Miete bis zum dritten Werktag gezahlt werden muss.

Die Mieter zahlten jeweils an einem Dienstag, dem 5. Dezember bzw. 5. Februar. Die Mieter waren zuvor bereits abgemahnt worden und so erklärten die Vermieter die fristlose Kündigung.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Samstag nicht mitzählt. Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen § 556b Abs. 1 BGB anzuwenden ist, als auch für entsprechende vertragliche Vereinbarungen.

Der BGH verweist in seinen Begründungen auf den Schutzzweck des § 556b Abs. 1 BGB. Dieser soll eine Schonfrist für den Mieter gewähren. Damit wird der Umstand berücksichtigt, dass Mietzahlungen üblicherweise über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bankgeschäftstage waren bei Einführung von § 556b Abs. 1 BGB und auch davor nur die Tage von Montag bis Freitag; daran hat sich bis zu den Entscheidungen nichts Grundlegendes geändert. Würde der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitzählen, würde die Schonfrist für den Mieter um einen Tag verkürzt.

Wegen der weitreichenden Folgen bei verspäteter Mietzahlung empfiehlt sich jedenfalls, für rechtzeitige Zahlung zu sorgen und auch Bankbearbeitungszeiten für Überweisungen zu berücksichtigen.

(BGH, Urteil v. 13.7.2010, VIII ZR 129/09 und Urteil v. 13.7.2010, VIII ZR 291/09)