Rechtsanwalt Helmut von Heyden

Eltern volljähriger Kinder erhalten Kindergeld, solange diese sich in Ausbildung befinden, nicht älter als 25 sind und deren Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 8.004 Euro jährlich betragen. Dabei kann die Höhe ausbildungsbedingter Mehraufwendungen entscheidend sein.

Einkünfte des Kindes

In einem vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz verhandelten Fall hatte das Kind Einkünfte neben dem Studium. Von den Einnahmen wurden ausbildungsbedingte Mehraufwendungen abgezogen, um die Höchstgrenze von 7.680 Euro (seit 2010: 8.004 Euro) nicht zu überschreiten.

Als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zogen die Eltern die auf der Lohnsteuerkarte ihres Kindes bescheinigten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Fahrtkosten zur Uni, Ausgaben für Fachliteratur und die Kosten für ein Notebook ab. Bis auf die Kosten für das Notebook, akzeptierte das Finanzamt die Abzugsbeträge.

Abschreibungsfalle

Das Notebook für 600 Euro darf in den nächsten drei Jahren jedes Jahr nur mit je einem Drittel der Anschaffungskosten, also nur je 200 Euro, berücksichtigt werden. Aus diesem Grundeüberschritten die Einkünfte des Kindes den Höchstbetrag von 7.680 Euro. Das bereits erhaltene Kindergeld musste zurück gezahlt werden.

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.4.2009, 1 K 1843/08).

Liegt der Anschaffungspreis nicht über EUR 410 (Stand 2010) so kann dieser im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Eine Verrechnung über mehrere Jahre entfällt, die unter Umständen ein Überschreiten der Höchstgrenze für Einkünfte und Bezüge und damit den Verlust auf Kindergeldanspruch nach sich ziehen kann.

Rechtsanwalt Helmut von Heyden

Das neue Unterhaltsrecht wird in der Praxis erst nach und nach umgesetzt. Zahlreiche Einzelentscheidungen prägen derzeit noch das Bild. Erst allmählich wird eine gefestigte Rechtsprechung ähnliche Sicherheit bieten können, wie nach „altem“ Recht zuletzt gewohnt.

Ein betreuendes Elternteil soll nach einer Scheidung aber auch nach neuem Recht nicht verpflichtet sein, ein achtjähriges Kind in einer Ganztagsbetreuung unterzubringen, um eine Vollzeitbeschäftigung ausüben zu können. Nach einer Entscheidung des KG Berlin, Urteil v. 8.1.2009, 16 UF 149/08, steht dem der Vorrang des Kindeswohls entgegen.

Im dort behandelten Fall war die Antragstellerin als Rechtsanwalts- und Notargehilfin erwerbstätig. Der Ex-Mann arbeitete als Schlosser bei den Berliner Verkehrsbetrieben. Die 1999 eingegangene Ehe wurde im Juli 2008 geschieden.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Antragstellerin übertragen. Das gemeinsame 8-jährige Kind besuchte schon bisher den Hort bis 15.00 Uhr. Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, die Ex-Frau könne ihre Erwerbstätigkeit zeitlich ausweiten. Die Betreuung des Kindes im Hort wäre täglich bis 18 Uhr möglich.

Kindeswohl im Vordergrund

Das KG hatte die Berufung abgewiesen. Die 3-Jahres-Grenze in § 150 Abs.1 Satz 1 BGB stelle keine starre Grenze dar; der Unterhalt sei vielmehr „mindestens“ für 3 Jahre zu gewähren. Dem Gesetzgeber habe bei der Änderung des Unterhaltsrechts daran gelegen, das Wohl des Kindes zu fördern, die Eigenverantwortlichkeit nach der Ehe zu stärken und das Unterhaltsrecht zu vereinfachen.

Maß der Fremdbetreuung

Für eine Verpflichtung der Eltern, ihr Kind von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr von Dritten betreuen zu lassen, gebe es keine Gesetzesgrundlage. Dies wäre im Hinblick auf das Grundgesetz auch äußerst bedenklich.

Ausgangspunkt: Die ehelichen Lebensverhältnisse

Vor diesem Hintergrund könne von der Antragstellerin nicht erwartet werden, den achtjährigen Sohn ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben. Die Mutter sei während der ersten Lebenszeit des Kindes die Hauptbezugsperson gewesen, da diese die ersten drei Jahre zu Hause geblieben sei und danach nur 25 Wochenstunden gearbeitet habe.

Unmittelbare Nachteile für das Kindeswohl

Müsste die Kindesmutter nun bis 18.45 Uhr täglich arbeiten, hätte dies zur Folge, dass der Sohn, der bereits eine intakte Familienbeziehung verloren hat, in erheblichem Umfang auch auf die mütterliche Zuwendung verzichten müsste. Auch eine Befristung des Unterhalts wurde abgelehnt, da eine Prognose zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich sei. Der Senat hat die Revision zugelassen, da dies zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint.